AGB Taxi
Tarif für die im Märkischen Kreis zugelassenen Taxen vom 15.04.2008 Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690); zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes u.a. Gesetze vom 24.4.1998 (BGBl. I S. 747) und durch Art. 8 des Gesetzes vom 22.6.1998 (BGBl. I S. 1495) und der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.3.1990 (GV NW 1990 Seite 247) hat der Kreistag des Märkischen Kreises in seiner Sitzung am 06. März 2008 folgende Rechtsverordnung beschlossen: § 1 Pflichtfahrgebiet (1) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Märkischen Kreises. (2) Für Fahrten innerhalb der Grenzen des Pflichtfahrgebietes dürfen Entgelte für die Beförderung von Personen mit den im Märkischen Kreis zugelassenen Taxen nur nach dieser Rechtsverordnung erhoben werden. Bei Fahrten, die über das Pflichtfahrgebiet hinausgehen, ist das Beförderungsentgelt frei zu vereinbaren. Der Fahrgast ist vor Fahrtbeginn auf diese Regelung hinzuweisen. (3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat jeder Fahrzeugführer, dessen Taxe fahrbereit ist, die ihm angetragene Fahrt durchzuführen. § 2 Beförderungsentgelt (1) Unabhängig von der Zahl der beförderten Personen sind zu berechnen: 1) In der Zeit von 6.00 h bis 22.00 h (Tagtarif) Grundpreis 2,50 € 0,10 € je angefangene 133,33 m (= 0,75 € je km) ab Gemeindegrenze für die Anfahrt, wenn der Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde liegt (Taxe II). 0,10 € je angefangene 66,67 m (= 1,50 € je km) mit Fahrgästen gefahrene Wegstrecke (Taxe I). 2) In der Zeit von 22.00 h bis 6.00 h (Nachttarif) Grundpreis 2,80 € 0,10 € je angefangene 125,00 m (= 0,80 € je km) ab Gemeindegrenze für die Anfahrt, wenn der Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde liegt (Taxe II). 0,10 € je angefangene 62,50 m (= 1,60 € je km) mit Fahrgästen gefahrene Wegstrecke (Taxe I). An Sonn- und Feiertagen gilt der Nachttarif auch tagsüber. 3) 0,10 € für jede angefangenen 13,33 Sekunden Wartezeit (27,00 € pro Stunde). 4) 0,25 € Sonderzuschlag für jedes beförderte Gepäckstück vom zweiten Gepäckstück an sowie für jeden beförderten Hund, ausgenommen Blindenhunde. (2) Die Anfahrt zum Bestellort wird innerhalb der Gemeinde, in dem sich der Betriebssitz des Unternehmers befindet (Betriebsgemeinde), nicht vergütet. § 3 Rücknahme des Fahrauftrages (1) Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den doppelten Grundpreis nach § 2 (5,00 €) zu zahlen, wenn der Bestellort innerhalb der Betriebsgemeinde liegt. (2) Liegt der Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde, so hat der Besteller den doppelten Grundpreis nach § 2 (5,00 €/5,60 €) und zusätzlich die Vergütung für die Anfahrt nach § 2 zu entrichten. (3) Der Anspruch des Taxenunternehmers auf die Vergütung nach den Abs. 1 und 2 entfällt, wenn die Anfahrt zum Bestellort ausgefallen ist. (4) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Taxenunternehmers bleiben unberührt. § 4 Fahrpreisanzeiger (1) In jeder Taxe muss ein geeichter Fahrpreisanzeiger angebracht sein, der das gesamte Beförderungsentgelt anzeigt. (2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst beim Eintreffen an dem vom Besteller angegebenen Ort und bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit am Bestellort eingeschaltet werden. (3) Bei Anfahrten zum Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde ist der Fahrpreisanzeiger an der Gemeindegrenze einzuschalten. § 5 Versagen des Fahrpreisanzeigers (1) Versagt der Fahrpreisanzeiger, wird der Fahrpreis aufgrund der gefahrenen Kilometer nach § 2 berechnet, zuzüglich des Grundpreises. (2) Auf das Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast sofort aufmerksam zu machen. (3) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wiederherstellen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Fahrzeugführer. § 6 Fahrpreisquittung Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Fahrzeugführer eine Fahrpreisquittung auszustellen. Auf der Quittung müssen der gesamte Betrag des Beförderungsentgeltes, die Fahrstrecke, das amtliche Kennzeichen und die Ordnungsnummer der Taxe angegeben sein. § 7 Mitführen des Tarifes Eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. § 8 Sondervereinbarungen Sondervereinbarungen im Sinne des § 51 Abs. 2 PBefG sind im Pflichtfahrgebiet zulässig. Sie müssen vor ihrer Einführung vom Märkischen Kreis genehmigt werden. § 9 Kreis- und Gemeindegrenzen Für die Rechtsverordnung gelten die Kreis- und Gemeindegrenzen, die in der vom Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Kreiskarte 1:50.000 des Märkischen Kreises eingezeichnet sind. § 10 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind. § 11 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 15.April 2008 in Kraft. (2) Andere Tarife sind von diesem Zeitpunkt an innerhalb des Märkischen Kreises nicht mehr anzuwenden. Die vorstehende Rechtsverordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden; es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lüdenscheid, 18.03.2008 In Vertretung gez. Rolland Kreisdirektor

